Ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit mindestens 8 % Arbeitslosigkeit zu melden (BEM: 5% ab 01.01.2020).
Arbeitgeber müssen ebenfalls betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden, den RAV melden.
Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen nach RAV-Anmeldungsverfahren. Arbeitgeber dürfen erst nach Ablauf dieser Frist die Stelle öffentlich ausschreiben.
- SECO: „Stellenmeldepflicht„
- Den Flyer von arbeit.swiss „Stellenmeldepflicht: Das Wichtigste auf einen Blick!“ (pdf)
- Die „Weisung zur Stellenmeldepflicht“ (pdf)
- Die „Liste der Berufsarten inkl. zugeordneter Berufsbezeichnungen“ (xls)
- Die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.05.2018
- Die diesem Thema gewidmete Internetseite von arbeit.swiss